Beim Staat angestellte Arbeitnehmer unterliegen nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Für Beamte gibt es ein eigenständiges Krankenversicherungssystem, die
staatlich geförderte
Beamten-Beihilfe.
Die Beihilfe ist als Unterstützung für Beamte gedacht, wobei der Arbeitgeber sich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht an den Kosten beteiligt. Je nach Bundesland und
Familienverhältnissen ist der Beitrag der Beamten-Beihilfe unterschiedlich gestaffelt. Die Beihilfe deckt jedoch nicht alle Kosten des Versicherungsnehmers ab, sie übernimmt
ca. 50-80% der Behandlungskosten. Die restlichen Krankheitskosten muss der Versicherte tragen. Sein Sie bei Behandlungsbedarf ausreichend versorgt, damit Sie nicht tief in
die eigene Tasche greifen müssen.
Das Beihilferecht gilt für den gesamten öffentlichen Dienst.
Beihilfeberechtigt können sein:

Beamte und Richter

Pensionäre

Familienangehörige und Hinterbliebene

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Die Beitragssätze der Beihilfe sind im Regelfall wie folgt prozentual personenbezogen:

50% für den Beihilfeberechtigten selbst (70%, wenn er
mindestens zwei Kinder hat)

70% für Versorgungsempfänger (Pensionäre, Dienstunfähige)

70% für den Ehepartner

80% für jedes Kind
Der von der Beihilfe nicht abgedeckte Teil der Krankheitskosten ist privat abzusichern.
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