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Beamtenbeihilfe
Eine Beihilfe zu Ihren Krankheitskosten erhalten!

Beim Staat angestellte Arbeitnehmer unterliegen nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Für Beamte gibt es ein eigenständiges Krankenversicherungssystem, die staatlich geförderte Beamten-Beihilfe.

Die Beihilfe ist als Unterstützung für Beamte gedacht, wobei der Arbeitgeber sich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht an den Kosten beteiligt. Je nach Bundesland und Familienverhältnissen ist der Beitrag der Beamten-Beihilfe unterschiedlich gestaffelt. Die Beihilfe deckt jedoch nicht alle Kosten des Versicherungsnehmers ab, sie übernimmt ca. 50-80% der Behandlungskosten. Die restlichen Krankheitskosten muss der Versicherte tragen. Sein Sie bei Behandlungsbedarf ausreichend versorgt, damit Sie nicht tief in die eigene Tasche greifen müssen.

Das Beihilferecht gilt für den gesamten öffentlichen Dienst.
Beihilfeberechtigt können sein:


Beamte und Richter
Pensionäre
Familienangehörige und Hinterbliebene
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst


Die Beitragssätze der Beihilfe sind im Regelfall wie folgt prozentual personenbezogen:

50% für den Beihilfeberechtigten selbst (70%, wenn er
     mindestens zwei Kinder hat)
70% für Versorgungsempfänger (Pensionäre, Dienstunfähige)
70% für den Ehepartner
80% für jedes Kind

Der von der Beihilfe nicht abgedeckte Teil der Krankheitskosten ist privat abzusichern.

Lassen Sie sich ausführlich und professionell von unseren Finanzexperten zur Beamten-Beihilfe beraten – kostenlos für Sie!