Kurzüberblick zur Wohn-Riester
Der Bundesrat hat am 04.07.2008 das Eigenheimrentengesetz (sog. Wohn-Riester) verabschiedet. Das Gesetz wird einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Im Folgenden - einen Überblick über wichtige Änderungen:
Riester-Zulage auch für selbstgenutzte Wohnimmobilien:
Die Regelungen der Riester-Förderung werden künftig auch für den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien gelten. Dies bedeutet, dass mit den Riester-Zulagen auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften belohnt werden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird.
Wohnförderkonto:
Das steuerliche geförderte Kapital wird in einem sog. Wohnförderkonto erfasst.
Besteuerung:
Wie bei allen Riester-Produkten sind die Beiträge in der Sparphase steuerfrei; in der Auszahlungsphase werden die Leistungen dann besteuert.
Wahlrecht zu Beginn der Auszahlungsphase:
Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen sich Sparer entscheiden: Zahlen Sie die Steuerschuld auf einen Schlag, müssen sie nur 70 % des geförderten Kapitals mit ihrem individuellen Steuersatz begleichen. Förderberechtigte können sich aber auch dafür entscheiden, das geförderte Kapital über einen längeren Zeitraum (bis zu 23 Jahre) verteilt zu versteuern (sog. nachgelagerte Besteuerung). Ob in diesem Fall eine Steuer zu zahlen ist, hängt von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen ab. Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommen Förderung, nicht dagegen der Nutzungswert.
Tilgung von Immobilienkrediten:
Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100 % für die Darlehenstilgung eingesetzt.
Altverträge:
Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen.
Mehr geförderte Altersvorsorgeprodukte:
Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbst genutzten Immobilien und Genossenschaftsanteilen gehören künftig zu den begünstigten Anlageprodukten. Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften können damit geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten. Hierdurch erweitert sich die Produktpalette, aus welcher der Zulageberechtigte das für ihn geeignete Altersvorsorgeprodukt auswählen kann.
Wohnungsbauprämien:
Diese werden künftig nur noch gewährt, wenn das gesamte Kapital in Wohnimmobilien investiert wird. Bisher kann es nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren für andere Zwecke verwendet werden.
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